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Einreisebestimmungen und Zoll
(Quelle: Ungarische Zoll- und
Finanzwache)
Zollvorschriften und sonstige Regeln für den Reiseverkehr
In dieser
Informationsbroschüre der Zoll- und Finanzwache finden Reisende, die
als Tourist innerhalb der Europäischen Union oder aus einem
Nicht-EU-Staat (Drittland) in einen der Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union reisen, wichtige und nützliche Informationen.
Regeln bezüglich der
Reisedokumente

Die zu einer Reise ins
Ausland erforderlichen Dokumente werden in Ungarn gesetzlich
bestimmt. Staatsangehörige von Ungarn können innerhalb der
Europäischen Union auch mit einem gültigen Personalausweis ins
Ausland fahren, oder wenn dies von einem internationalen Abkommen
ermöglicht wird. Der Beitritt Ungarns dem Schengener Übereinkommen
bedeutet nicht, dass man ohne Reisedokumente die Grenze der
Schengen-Staaten passieren kann. Man muss einen Reisepass oder einen
Personalausweis (die Ausweise des alten und neuen Typs sind
gleichermaßen gültig; die mit weichem oder hartem Einband, in
Plastikkartenformat und auch die provisorischen) auf jeden Fall
mitführen. Daraus folgt, dass andere Dokumente – z.B. der neue
Führerschein, Studenten-/Schülerausweis, Geburtsurkunde, usw. – für
den Grenzübertritt nicht verwendet werden können. Vor der Reise ist
es besonders wichtig, sich über das Vorhandensein und die Gültigkeit
der Reisedokumente zu überzeugen, weil man sonst, wenn sie nicht
gültig sind oder nicht mitgeführt werden, nicht ins Ausland fahren
kann. Mit dem Reisepass kann man überall hinfahren, wenn jedoch für
ein Land 26 ein Visum benötigt wird, muss das beantragt werden. Mit
einem Personalausweis kann man in die Mitgliedsstaaten von Schengen
und der Europäischen Union fahren, bzw. aufgrund internationaler
Abkommen nach Kroatien. Weitere Informationen finden Sie auf der
Webseite des Auswärtigen Amtes unter
http://www.kum.hu.
Regeln für Minderjährige
und ihre Begleitpersonen
Falls der/die
Minderjährige von einem Erwachsenen begleitet wird, hat der Polizist
zu kontrollieren, ob die Begleitpersonen des/der Minderjährigen über
ein elterliches Sorgerecht verfügen, insbesondere wenn der/die
Minderjährige nur von einem Erwachsenen begleitet wird und ein
begründeter Verdacht besteht, dass der/die Minderjährige
rechtswidrig der Aufsicht der Personen, die das elterliche
Sorgerecht rechtmäßig ausüben, entzogen wurde. In diesem letzteren
Fall hat der Polizist weitere Kontrollen durchzuführen, um die
Widersprüche zwischen den von den Betroffenen erteilten
Informationen zu klären. Bei den ohne Begleitung reisenden
Minderjährigen haben die Polizisten durch Kontrolle der
Reisedokumente und der Bestätigungsunterlagen sicherzustellen, dass
die Minderjährigen das Gebiet der Mitgliedsstaaten wider Willen der
die elterliche Sorge ausübenden Person(en) nicht verlassen. Das Kind
kann im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises
gemäß ungarischen Rechtsvorschriften die Grenze auch selbstständig
passieren. Es empfiehlt sich jedoch dem Minderjährigen oder seiner
Begleitperson, die Erklärung der Eltern – auf Ungarisch und in der
Sprache des Reiselandes, bzw. des Transitlandes verfasst oder
übersetzt – mitzunehmen, dass sie die Auslandsreise ihres
minderjährigen Kindes genehmigen. Die Erklärung enthält die Angaben
des/der Minderjährigen, der Begleitperson und der Eltern, die Nummer
des Reisedokuments des/der Minderjährigen, den Zweck, den Ort des
Auslandsaufenthalts, die Angaben, die Kontaktdaten der zu
besuchenden Person oder Institution. Die ausländischen
Polizeibehörden können insbesondere dann das Vorhandensein dieser
Genehmigung kontrollieren, wenn der Verdacht besteht, dass das Kind
rechtswidrig ins Ausland gebracht wurde, dass es um Kinderhandel
oder andere Gefährdung der Interessen von Minderjährigen geht. Diese
Regeln können je nach Land stark voneinander abweichen, so ist die
vorherige Einholung von diesbezüglichen Informationen bei der
diplomatischen Vertretung des jeweiligen Staates ratsam.
Regeln bezüglich
Fahrzeuge
Das Verbringen eines
Fahrzeugs ins Ausland, welches nicht im eigenen Besitz ist, wird
gesetzlich geregelt. Das nicht im eigenen Besitz befindliche
Fahrzeug kann demnach nur mit der schriftlichen Genehmigung des
Besitzers oder des Fahrzeughalters in ein Drittland (Nicht-EU-Land)
ausgeführt werden. Diese schriftliche Genehmigung muss öffentlich
beurkundet oder mit voller Beweiskraft privat beurkundet werden
(dies bedeutet nichts Anderes, als dass die Originalität der
Genehmigung von zwei Zeugen gemeinsam bestätigt wird).
Die Genehmigung muss
Folgendes enthalten:
– Name des
Fahrzeugnutzers,
– Nummer des
Reisedokuments,
– amtliches
Kennzeichen des Fahrzeugs,
– Fahrgestellnummer
des Fahrzeugs,
– Name und
Unterschrift des Inhabers des Fahrzeugscheins,
– firmenmäßige
Unterschrift bei einer Handelsgesellschaft,
– Zeitraum, während
dessen das Land mit dem Fahrzeug verlassen werden darf.
Bei Fahrzeugen, die in
Ungarn gemietet oder geleast werden, wird diese Genehmigung durch
den Miet- bzw. Leasingvertrag ersetzt, falls aus diesem hervorgeht,
dass der Fahrzeughalter berechtigt ist, mit diesem Fahrzeug das Land
zu verlassen. Der Vertrag muss bei der Kontrolle des Grenzübertritts
ohne Aufforderung dem Polizeibeamten vorgewiesen werden. Falls aus
dem Vertrag die Genehmigung nicht hervorgeht, dann muss die
Leasingfirma ersucht werden, von der das Fahrzeug geleast wird, die
Fahrt ins Ausland zu genehmigen. Einige Länder schreiben vor, dass
die Einreisenden über einen internationalen Führerschein verfügen.
Der internationale Führerschein kann bei dem zuständigen
Bürgermeisteramt/Bürgerbüro beantragt werden. Der ungarische
Führerschein ist auf dem Gebiet der Europäischen Union wie in den
Nachbarländern akzeptiert. Es gibt Länder (z.B. die Ukraine), in die
man nur mit einer internationalen Haftpflichtversicherung einreisen
kann. Ob diese erforderlich ist, muss man sich bei der Botschaft des
jeweiligen Landes erkundigen.
Verkehr auf
Grenzgewässern
Wer auf Grenzgewässern
fahren will (z.B. zu Zwecken einer Bootstour), muss mindestens 30
Tage vor dem Beginn der Fahrt auf Grenzgewässer bei der regional
zuständigen Polizeidirektion einen Antrag stellen.
Der Antrag muss
Folgendes enthalten:
– Personalien des
Antragstellers, bzw. wenn der Antragsteller eine Organisation
ist, die Bezeichnung, Anschrift des Sitzes und der
Niederlassung;
– Anzahl der
Teilnehmer;
– Zeitpunkt des
Beginns und vom voraussichtlichen Ende der Fahrt;
– Typ und Nummer des
Wasserfahrzeugs;
– Route der Fahrt
auf Grenzgewässer;
– Aufzählung der
geplanten Anlegestellen.
Die Genehmigung der
Zollbehörde und die der zuständigen Behörde des Nachbarstaates
werden von der Polizei eingeholt. Weitere Informationen sind auf der
Webseite der Polizei unter
http://www.police.hu/utravalo und des Auswärtigen Amtes
unter http://www.kum.hu zu
finden.
Regeln für Reisende
innerhalb der Europäischen Union
Durch die Regeln der
Gemeinschaft ist der freie Warenverkehr zwischen den einzelnen
Mitgliedsstaaten gesichert. Dies bedeutet, dass mit der Ausfuhr von
Waren aus Ungarn in einen anderen Mitgliedsstaat, bzw. mit der
Einfuhr von Waren aus einem Mitgliedsstaat nach Ungarn kein
Zollverfahren verbunden ist. Die Ausfuhr, Einfuhr von den während
der Reise für die private Verwendung (Eigenbedarf, Geschenk)
gekauften, nicht zum Handel bestimmten Waren unterliegen meistens
keinen Beschränkungen. Es gibt jedoch bestimmte Waren (z.B. als
Hobby gehaltene Haustiere, Jagdwaffen, Alkohol, Tabakwaren,
Medikamente mit Drogeninhaltsstoffen, usw.), deren Beförderung
innerhalb der Europäischen Union Beschränkungen unterliegt, bzw. an
Sondergenehmigungen gebunden ist. Bezüglich dieser Erzeugnisse und
Regeln werden Sie in einem gesonderten Kapitel informiert.
Vorschriften bezüglich
der Einfuhr von Zigaretten im Reiseverkehr aus Rumänien und
Bulgarien
Von Ungarn werden – da
Rumänien und Bulgarien die in der Europäischen Union für Tabakwaren
vorgeschriebene Mindesthöhe der Verbrauchsteuer nicht erfüllen –
Beschränkungen bezüglich der einführbaren Menge an Zigaretten
auferlegt. Die verbrauchsteuerfrei einführbare Menge an Zigaretten
beträgt 200 Stück, welche Begünstigung nur für Personen über 17
Jahre gilt (Personen unter 17 Jahren müssen auch die Menge unter 200
Stück anmelden und die Abgabe entrichten). Hinsichtlich der über 200
Stück hinausgehenden Menge entsteht keine Zollschuld, aber die
Verbrauchsteuer muss vor Ort entrichtet werden. Zur Sicherung der
vor Ort nicht entrichteten Abgabenschuld (Verbrauchsteuer) werden
die angemeldeten Zigaretten von der Zollbehörde bis zur Entrichtung
der Steuer zurückbehalten.
Regeln für Reisende aus
einem Land außerhalb der Europäischen Union (aus einem Drittland)
nach Ungarn
Bei der Einreise aus
einem Drittland können folgende Waren im Reisegepäck zoll- und
steuerfrei eingeführt werden Tabakwaren (ausschließlich bei
Reisenden ab einem Alter von 17 Jahren) Flugreisen
– 200 Stück
Zigaretten oder
– 100 Stück
Zigarillos oder
– 50 Stück Zigarren
oder
– 250 Gramm
Rauchtabak Straßenverkehr, Zug- und Schiffsreisen
– 40 Stück
Zigaretten oder
– 20 Stück
Zigarillos oder
– 10 Stück Zigarren
oder
– 50 Gramm
Rauchtabak
Alkohol und
alkoholhaltige Getränke (ausschließlich bei Reisenden ab einem Alter
von 17 Jahren)
1 Liter alkoholhaltiges
Getränk mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol. oder 2 Liter
alkoholhaltiges Getränk mit einem Alkoholgehalt von 22% vol. oder
weniger, Wein aus Weintrauben und Bier nicht einbegriffen, sowie 4
Liter Wein aus Weintrauben und 16 Liter Bier
Kraftstoff
(ausschließlich bei Reisenden ab einem Alter von 17 Jahren)
Inhalt des normalen
Hauptbehälters vom Fahrzeug und Kraftstoff bis zu einer Menge von 10
Liter in einem tragbaren Reservebehälter eingeführt.
Andere Waren
Über die o.a. Waren
hinaus können Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt EUR 300,
für Flugreisende bis zu einem Warenwert von 30 insgesamt EUR 430
zoll- und steuerfrei eingeführt werden. Reisende unter 15 Jahren
dürfen – unabhängig vom Reiseverkehr - Waren bis zu einem Warenwert
von insgesamt EUR 150 zoll- und steuerfrei einführen.
Weitere Voraussetzungen
für die Abgabenfreiheit sind, dass die Einfuhr
–
Gelegenheitscharakter hat (innerhalb einer rationalen
Zeitperiode soll die Einfuhr nicht als Teil einer Serie
erfolgen) und
– ausschließlich aus
Waren besteht, die für den persönlichen Ge- oder Verbrauch der
Reisenden, für ihre Angehörigen oder als Geschenk bestimmt sind,
und
– die aufgrund ihrer
Merkmale und Menge nicht auf eine Einfuhr zu gewerblichen
Zwecken hindeuten.
Wenn eine der
Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit nicht erfüllt wird, so kann
die Einfuhr der Waren erst nach der Entrichtung der Abgaben
(allgemeine Umsatzsteuer, Verbrauchsteuer, usw.) erfolgen! Die
rechtmäßige Inanspruchnahme der Zollfreigrenzen wird von der
Zollbehörde intensiv kontrolliert. Sollten bezüglich der Erfüllung
der Voraussetzungen der Zollfreiheit Zweifel entstehen, so wird von
der Zollstelle eine schriftliche Zollanmeldung verlangt.
Sonderregelung in Bezug
auf die Ausfuhr und die Einfuhr von bestimmten Waren in die
Europäische Union, bzw. in ein Drittland
Lebensmittel
Bei der Rückreise aus einem Drittland nach Ungarn sollten rohes
Fleisch, daraus hergestellte Erzeugnisse, Lebensmittel mit
Fleischgehalt, Milch und Milchprodukte (leicht verderbliche
Lebensmittel) nicht mitgenommen werden, da die Einfuhr von diesen
nur unter Einhaltung der diesbezüglichen strengen Vorschriften und
veterinärrechtlichen Kontrollen zulässig ist. Es ist auch nicht
empfehlenswert, bei der Ausreise in das für die Reise
zusammengestellte Lebensmittelpaket, diese Produkte einzupacken, da
die Einfuhr von diesen in ein Drittland verboten, bzw. an strenge
Bedingungen gebunden ist. (Die Informationen über die
diesbezüglichen Vorschriften der einzelnen Länder erteilen die
zuständigen diplomatischen Vertretungen in Ungarn.) Ferner können
manche Produkte – im Interesse der Verhinderung der letzter Zeit
öfters vorkommenden, verschiedenen, von Tieren übertragenen
Krankheiten – jederzeit auf die sog. provisorische Einfuhr-
/Ausfuhrverbotsliste gesetzt werden. Es lohnt sich aus diesem Grund,
vor der Reise die aktuellen Informationen über die Vorschriften
einzuholen. Für Staatsangehörige eines Nicht-EU-Staates gelten bei
der Einreise aus einem Drittland nach Ungarn ebenfalls die strengen
Vorschriften und die veterinärrechtlichen Kontrollen bezüglich der
Einfuhr der o.a. leicht verderblichen Lebensmittel.
Arzneimittel
Während der Reise innerhalb der Europäischen Union dürfen Personen
mit dauerhafter medikamentöser Behandlung – im Einklang mit der
Dauer der Reise – die vom behandelnden Arzt vorgeschriebene Menge an
Medikamenten mitnehmen. Das gilt auch für Reisen in ein Drittland.
(Die Informationen über die diesbezüglichen Vorschriften der
einzelnen Drittländer erteilen die zuständigen diplomatischen
Vertretungen in Ungarn.) Die Ausfuhr von Drogen und von
Psychotrop-Präparaten (Beruhigungsmittel, Aufputschmittel,
Halluzinogene) in die Europäische Union, bzw. in ein Drittland
bedarf einer Sondergenehmigung (in diesem Zusammenhang können bei
der Drogen-Direktion des Amtes für Verwaltung und Genehmigung im
Gesundheitswesen nähere Informationen eingeholt werden). Falls
Staatsangehörige eines Nicht-EU-Staates aus einem Drittland nach
Ungarn einreisen, so können die von dem Arzt bescheinigten
Medikamente zur Behandlung der Krankheit in einer Menge eingeführt
werden, die für die Zeit des Aufenthaltes in Ungarn erforderlich
ist.
Haustiere
Haustiere (Hund, Katze, Frettchen) können bei der Reise innerhalb
der Europäischen Union mit einem EU-Heimtierausweis (pet passport)
mitgenommen werden. Der Heimtierausweis wird von dem für den
Wohnsitz zuständigen Tierarzt ausgestellt, falls das Tier über die
notwendigen Schutzimpfungen verfügt, und die Identifizierung durch
Tätowierung oder Mikrochip gewährleistet ist. Vor einer geplanten
Reise mit Haustieren ist es ratsam, vor dem Antritt der Reise den
für den Wohnsitz zuständigen Tierarzt aufzusuchen. Im Falle von
Reisen mit Haustieren in ein Drittland können die Informationen über
die diesbezüglichen Vorschriften des jeweiligen Landes von den
zuständigen diplomatischen Vertretungen in Ungarn erteilt werden.
Falls Staatsangehörige eines Nicht-EU-Staates aus einem Drittland
nach Ungarn einreisen, müssen ihre Haustiere über individuelle
Identifizierung (Tätowierung oder Mikrochip) verfügen und von einer
amtlichen Veterinärbescheinigung für einmalige Einreise, bzw. von
einem Heimtierausweis begleitet sein.
Jagd -, Sportwaffen
Die o.a. Waffen können innerhalb der Europäischen Union – sowie auch
bei Ausreise/Einreise aus der/in die Europäische/n Union – nur mit
dem europäischen Feuerwaffenpass mitgenommen werden. Bezüglich der
Vorschriften über die Einfuhr von diesen Waffen in ein Drittland
erteilen die zuständigen diplomatischen Vertretungen in Ungarn die
erforderliche Auskunft. Personen, die über keinen festen Wohnsitz in
einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verfügen, sind
aufgrund des von der Grenzzollstelle ausgestellten – gemäß
Verordnung des Innenministeriums Nr. 50/2004. (VIII.31.)
verwaltungsgebührenpflichtigen – Begleitdokumentes für Waffen und
Munition berechtigt, die eigene Schusswaffe, zusammen mit der dazu
gehörenden Munition für Jagdzwecke aus einem Drittland zu einer
Schießsportveranstaltung einzuführen, auszuführen, bzw. durch das
Land durchzuführen, wenn die Dauer des geplanten Aufenthalts auf dem
Gebiet der Republik Ungarn 90 Tage nicht überschreitet. Die
Teilnahme an einer Jagd ist glaubwürdig durch Vorlage des
Einladungsschreibens der Organisatoren der Jagdveranstaltung, sowie
der Jagdgenehmigung zu bescheinigen. Für Sportschießer, die bei
einem Sportverein in der Republik Ungarn registriert sind, wird die
Berechtigung zur Ausfuhr von Sportwaffen und Munition von dem
entsprechenden Landesfachverband durch die Waffenausfuhrgenehmigung,
sowie durch die Genehmigung für die Teilnahme am Wettkampf
bescheinigt. Die Teilnahme am Sportschießen ist glaubwürdig
bescheinigt, insofern die von dem Ungarischen Fachverband für
Sportschießen ausgestellte Genehmigung, sowie das
Einladungsschreiben des einladenden Sportvereins zur Verfügung
stehen. Die von dem Ungarischen Fachverband für Sportschießen
ausgestellte Bescheinigung, sowie das Einladungsschreiben sind bei
der Einreise/Ausreise in das Gebiet der Republik Ungarn und auch bei
der Durchreise durch das Gebiet des Landes zu kontrollieren. Bei
Kauf kann nur die im Besitz der von der Polizei ausgestellten
Erwerbsgenehmigung gekaufte Waffe in das Gebiet der EU eingeführt
werden. Die Einfuhr zu Selbstverteidigungszwecken wird von der für
den Ort der voraussichtlichen Einreise, bzw. Durchreise zuständigen
Polizeidirektion des Komitats (oder von Budapest), genehmigt.
Verbrauchsteuerpflichtige Waren
Die von einer
natürlichen Person, die keine Gewerbetätigkeit ausübt, in einem
anderen EU-Mitgliedsstaat in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführte und dort für private Zwecke erworbene, besessene,
unmittelbar von dieser natürlichen Person ins Inland eingeführte,
verbrauchsteuerpflichtige Ware gilt in Ungarn als abgabenfrei. Um
beurteilen zu können, ob die vom Reisenden ins Inland eingeführte,
bzw. aus dem Inland ausgeführte, verbrauchsteuerpflichtige Ware zu
privaten oder gewerblichen Zwecken gekauft, genutzt wird, werden von
der Zollbehörde die folgenden Kriterien gemeinsam geprüft: – ob der
Besitzer der verbrauchsteuerpflichtigen Ware eine
Handelsgesellschaft ist, die mit der gegebenen
verbrauchsteuerpflichtigen Ware eine Handelstätigkeit ausübt [§ 685,
Buchstabe c) mehrfach modifiziertes Gesetz IV. aus dem Jahre 1959
über das Bürgerliche Gesetzbuch (nachstehend: Handelsgesellschaft)];
– Grund des Inbesitzhaltens; – Art der Beförderung, Ort des
Inbesitzhaltens, bzw. der Lagerung; – Belege der
verbrauchsteuerpflichtigen Ware; – Menge der
verbrauchsteuerpflichtigen Ware, in diesem letzteren Fall
hinsichtlich der in dem Gesetz über Verbrauchsteuer bestimmten,
handelsüblichen Mengen. Als handelsübliche Menge an
verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt die über die nachstehend
angeführten Mengen hinausgehende Menge gemäß Gesetz über die
Verbrauchsteuer:
– 800 Stück
Zigaretten,
– 200 Stück
Zigarren, 400 Stück Zigarillos
– 1000 Gramm
Rauchtabak
– 110 Liter Bier
– 20 Liter
Alkoholzwischenerzeugnisse
– 10 Liter
alkoholische Erzeugnisse
– 90 Liter Wein und
Schaumwein insgesamt (davon maximal 60 Liter 34 Schaumwein)
Die flüssigen
Brennstoffe, Heizöle, sowie Kraftstoffe in einer Menge von über 10
Liter, die nicht in dem Kraftstofftank des Fahrzeugs transportiert
werden, können nicht als Erwerb einer natürlichen Person ohne
Gewerbetätigkeit zu privaten Zwecken gelten. Bezüglich der
Vorschriften über die Einfuhr von den obigen
verbrauchsteuerpflichtigen Waren in ein Drittland erteilen die
zuständigen diplomatischen Vertretungen in Ungarn die erforderliche
Auskunft. Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass der Kraftstoff in
dem Standard- Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs, sowie einige
Schachteln Zigaretten (höchstens eine Stange) zollfrei in ein
Drittland eingeführt werden können. Reisende aus einem Drittland
nach Ungarn (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) können die
Menge an verbrauchsteuerpflichtigen Waren zoll- und steuerfrei
einführen, die im Kapitel „Regeln für Reisende aus einem Land
außerhalb der Europäischen Union (aus einem Drittland) nach Ungarn”
bestimmt wurde.
Kulturgüter
Um Kulturgüter in ein
Drittland oder in die Europäische Union ausführen zu können, bedarf
es der offiziellen Genehmigung des Amtes für Schutz des Kulturellen
Erbes. In diesem Zusammenhang ist auf der Webseite des Amtes für
Schutz des Kulturellen Erbes unter http://www.koh.hu detaillierte
Auskunft zu finden.
Bargeldanmeldepflicht an
den Außengrenzen der EU
Jeder Reisende, der in
die Europäische Union einreist oder das Gebiet der Europäischen
Union verlässt und
– Bargeld im Wert
von EUR 10 000 oder mehr (auch in verschiedenen Währungen)
– oder Barmittel im
o.a. Gesamtwert (Wertpapiere, Obligationen, Aktien, Reisechecks,
usw.) mitführt, ist verpflichtet, diese bei der Zollbehörde
schriftlich anzumelden.
Der Anmeldevordruck kann
unter http://ec.europa.eu/eucash
controls heruntergeladen werden.
Die Anmeldung muss bei der Zollbehörde (oder einer anderen
zuständigen Behörde) erfolgen, bzw. eingereicht werden, bei der der
Reisende in das Gebiet der Europäischen Union einreist oder das
Gebiet der Europäischen Union verlässt. In manchen Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union gibt es außerdem gesonderte Kontroll- und
Anmeldevorschriften bezüglich des Bargeldverkehrs innerhalb der
Gemeinschaft. Informieren Sie sich bitte bei den diplomatischen
Vertretungen der durch die Reise betreffenden Länder in Ungarn.
Umsatzsteuerfreie
Veräußerung von Waren, die vom ausländischen Reisenden aus der
Europäischen Union ausgeführt werden
Frei von der allgemeinen
Umsatzsteuer ist die von dem ausländischen Reisenden gekaufte Ware,
wenn diese als Teil des Reisegepäcks aus dem Gebiet der Gemeinschaft
ausgeführt wird. Bedingungen der steuerfreien Veräußerung:
– der Reisende, bzw. sein Beauftragter führt die Ware, ohne
diese in Gebrauch zu nehmen, in ein Drittland aus, und diese
Tatsache wird von der Zollbehörde auf dem vom Veräußerer für den
Reisenden ausgestellten Umsatzsteuer-Rückvergütungsformular
nachgewiesen
– die Ware wird innerhalb von 90 Tagen nach dem Kauf aus dem
Gebiet der Gemeinschaft ausgeführt
– der Gesamtwert der Ware aus dem Verkauf zzgl. Umsatzsteuer
beträgt mehr als EUR 175
Als ausländischer
Reisende gilt die natürliche Person, die keine Staatsangehörige von
einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist und
nicht berechtigt ist, in einem der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft
ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zu haben, ferner die zwar
Staatsangehörige eines der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft ist,
aber ihr Wohnsitz befindet sich außerhalb der EU. Als Wohnsitz gilt
der Ort, an dem die Person wohnhaft ist, mit dem die persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen der natürlichen Person am engsten
sind. Der Reisende muss über ein gültiges Reisedokument oder über
sonstigen, von der Republik Ungarn anerkannten gültigen Ausweis zur
Identifizierung seiner Person verfügen.
Der Reisende hat bei der
Ausreise bei Nachweis seiner Identität die gekaufte Ware, sowie das
Umsatzsteuer-Rückvergütungsformular (in zweifacher Ausfertigung),
ferner die Originalrechnung vorzulegen. Die Angaben auf dem
Umsatzsteuer-Rückvergütungsformular und auf der Rechnung müssen mit
den persönlichen Angaben im Reisedokument übereinstimmen. Das
Umsatzsteuer-Rückvergütungsformular darf die Angaben bezüglich des
Warenverkaufs von nur einer Rechnung enthalten, diese müssen mit den
Angaben der Rechnung übereinstimmen. Von der Zollbehörde kann das
Umsatzsteuer-Rückvergütungsformular nur auf Antrag des Reisenden im
Falle der Ausfuhr der Ware in ein Drittland bestätigt werden. Die
Verwendung eines Umsatzsteuer-Rückvergütungsformulars ist
verbindlich, das beim Kauf der Ware vom Rechnungsausstellenden in
dreifacher Ausfertigung erstellt wird, von denen zwei
Originalausfertigungen dem Kunden ausgehändigt werden. Von der
Zollbehörde wird nach der Bestätigung der Ausfuhr eine Ausfertigung
des Umsatzsteuer-Rückvergütungsformulars beibehalten, die andere dem
ausländischen Reisenden zurückgegeben. Falls der Reisende das Gebiet
Ungarns nicht in Richtung eines Drittlandes verlässt, (z.B. nach
Wien fährt und dann an seinen Nicht-EUWohnsitz zurückfliegt), muss
der Nachweis der Ausfuhr der Ware aus der Gemeinschaft bei der
Ausreise aus der Europäischen Union beantragt werden (im Falle des
Beispiels am Flughafen Wien).
Weitere Informationen
sind auf der Webseite der Zoll- und Finanzwache unter
http://vam.gov.hu
zu finden oder Ihre Fragen werden unter der Nummer 06-40-FINÁNC
(06-40/346-262) – im Inland zum Ortstarif – beantwortet.
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