Einreisebestimmungen und Zoll

 

(Quelle: Ungarische Zoll- und Finanzwache)  
Zollvorschriften und sonstige Regeln für den Reiseverkehr

In dieser Informationsbroschüre der Zoll- und Finanzwache finden Reisende, die als Tourist innerhalb der Europäischen Union oder aus einem Nicht-EU-Staat (Drittland) in einen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union reisen, wichtige und nützliche Informationen.

 

Regeln bezüglich der Reisedokumente

Die zu einer Reise ins Ausland erforderlichen Dokumente werden in Ungarn gesetzlich bestimmt. Staatsangehörige von Ungarn können innerhalb der Europäischen Union auch mit einem gültigen Personalausweis ins Ausland fahren, oder wenn dies von einem internationalen Abkommen ermöglicht wird. Der Beitritt Ungarns dem Schengener Übereinkommen bedeutet nicht, dass man ohne Reisedokumente die Grenze der Schengen-Staaten passieren kann. Man muss einen Reisepass oder einen Personalausweis (die Ausweise des alten und neuen Typs sind gleichermaßen gültig; die mit weichem oder hartem Einband, in Plastikkartenformat und auch die provisorischen) auf jeden Fall mitführen. Daraus folgt, dass andere Dokumente – z.B. der neue Führerschein, Studenten-/Schülerausweis, Geburtsurkunde, usw. – für den Grenzübertritt nicht verwendet werden können. Vor der Reise ist es besonders wichtig, sich über das Vorhandensein und die Gültigkeit der Reisedokumente zu überzeugen, weil man sonst, wenn sie nicht gültig sind oder nicht mitgeführt werden, nicht ins Ausland fahren kann. Mit dem Reisepass kann man überall hinfahren, wenn jedoch für ein Land 26 ein Visum benötigt wird, muss das beantragt werden. Mit einem Personalausweis kann man in die Mitgliedsstaaten von Schengen und der Europäischen Union fahren, bzw. aufgrund internationaler Abkommen nach Kroatien. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes unter http://www.kum.hu.

 

Regeln für Minderjährige und ihre Begleitpersonen

Falls der/die Minderjährige von einem Erwachsenen begleitet wird, hat der Polizist zu kontrollieren, ob die Begleitpersonen des/der Minderjährigen über ein elterliches Sorgerecht verfügen, insbesondere wenn der/die Minderjährige nur von einem Erwachsenen begleitet wird und ein begründeter Verdacht besteht, dass der/die Minderjährige rechtswidrig der Aufsicht der Personen, die das elterliche Sorgerecht rechtmäßig ausüben, entzogen wurde. In diesem letzteren Fall hat der Polizist weitere Kontrollen durchzuführen, um die Widersprüche zwischen den von den Betroffenen erteilten Informationen zu klären. Bei den ohne Begleitung reisenden Minderjährigen haben die Polizisten durch Kontrolle der Reisedokumente und der Bestätigungsunterlagen sicherzustellen, dass die Minderjährigen das Gebiet der Mitgliedsstaaten wider Willen der die elterliche Sorge ausübenden Person(en) nicht verlassen. Das Kind kann im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises gemäß ungarischen Rechtsvorschriften die Grenze auch selbstständig passieren. Es empfiehlt sich jedoch dem Minderjährigen oder seiner Begleitperson, die Erklärung der Eltern – auf Ungarisch und in der Sprache des Reiselandes, bzw. des Transitlandes verfasst oder übersetzt – mitzunehmen, dass sie die Auslandsreise ihres minderjährigen Kindes genehmigen. Die Erklärung enthält die Angaben des/der Minderjährigen, der Begleitperson und der Eltern, die Nummer des Reisedokuments des/der Minderjährigen, den Zweck, den Ort des Auslandsaufenthalts, die Angaben, die Kontaktdaten der zu besuchenden Person oder Institution. Die ausländischen Polizeibehörden können insbesondere dann das Vorhandensein dieser Genehmigung kontrollieren, wenn der Verdacht besteht, dass das Kind rechtswidrig ins Ausland gebracht wurde, dass es um Kinderhandel oder andere Gefährdung der Interessen von Minderjährigen geht. Diese Regeln können je nach Land stark voneinander abweichen, so ist die vorherige Einholung von diesbezüglichen Informationen bei der diplomatischen Vertretung des jeweiligen Staates ratsam.

 

Regeln bezüglich Fahrzeuge

Das Verbringen eines Fahrzeugs ins Ausland, welches nicht im eigenen Besitz ist, wird gesetzlich geregelt. Das nicht im eigenen Besitz befindliche Fahrzeug kann demnach nur mit der schriftlichen Genehmigung des Besitzers oder des Fahrzeughalters in ein Drittland (Nicht-EU-Land) ausgeführt werden. Diese schriftliche Genehmigung muss öffentlich beurkundet oder mit voller Beweiskraft privat beurkundet werden (dies bedeutet nichts Anderes, als dass die Originalität der Genehmigung von zwei Zeugen gemeinsam bestätigt wird).

Die Genehmigung muss Folgendes enthalten:

– Name des Fahrzeugnutzers,

– Nummer des Reisedokuments,

– amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,

– Fahrgestellnummer des Fahrzeugs,

– Name und Unterschrift des Inhabers des Fahrzeugscheins,

– firmenmäßige Unterschrift bei einer Handelsgesellschaft,

– Zeitraum, während dessen das Land mit dem Fahrzeug verlassen werden darf.

Bei Fahrzeugen, die in Ungarn gemietet oder geleast werden, wird diese Genehmigung durch den Miet- bzw. Leasingvertrag ersetzt, falls aus diesem hervorgeht, dass der Fahrzeughalter berechtigt ist, mit diesem Fahrzeug das Land zu verlassen. Der Vertrag muss bei der Kontrolle des Grenzübertritts ohne Aufforderung dem Polizeibeamten vorgewiesen werden. Falls aus dem Vertrag die Genehmigung nicht hervorgeht, dann muss die Leasingfirma ersucht werden, von der das Fahrzeug geleast wird, die Fahrt ins Ausland zu genehmigen. Einige Länder schreiben vor, dass die Einreisenden über einen internationalen Führerschein verfügen. Der internationale Führerschein kann bei dem zuständigen Bürgermeisteramt/Bürgerbüro beantragt werden. Der ungarische Führerschein ist auf dem Gebiet der Europäischen Union wie in den Nachbarländern akzeptiert. Es gibt Länder (z.B. die Ukraine), in die man nur mit einer internationalen Haftpflichtversicherung einreisen kann. Ob diese erforderlich ist, muss man sich bei der Botschaft des jeweiligen Landes erkundigen.

 

Verkehr auf Grenzgewässern

Wer auf Grenzgewässern fahren will (z.B. zu Zwecken einer Bootstour), muss mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Fahrt auf Grenzgewässer bei der regional zuständigen Polizeidirektion einen Antrag stellen.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

– Personalien des Antragstellers, bzw. wenn der Antragsteller eine Organisation ist, die Bezeichnung, Anschrift des Sitzes und der Niederlassung;

– Anzahl der Teilnehmer;

– Zeitpunkt des Beginns und vom voraussichtlichen Ende der Fahrt;

– Typ und Nummer des Wasserfahrzeugs;

– Route der Fahrt auf Grenzgewässer;

– Aufzählung der geplanten Anlegestellen.

Die Genehmigung der Zollbehörde und die der zuständigen Behörde des Nachbarstaates werden von der Polizei eingeholt. Weitere Informationen sind auf der Webseite der Polizei unter http://www.police.hu/utravalo  und des Auswärtigen Amtes unter http://www.kum.hu  zu finden.

 

Regeln für Reisende innerhalb der Europäischen Union

Durch die Regeln der Gemeinschaft ist der freie Warenverkehr zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten gesichert. Dies bedeutet, dass mit der Ausfuhr von Waren aus Ungarn in einen anderen Mitgliedsstaat, bzw. mit der Einfuhr von Waren aus einem Mitgliedsstaat nach Ungarn kein Zollverfahren verbunden ist. Die Ausfuhr, Einfuhr von den während der Reise für die private Verwendung (Eigenbedarf, Geschenk) gekauften, nicht zum Handel bestimmten Waren unterliegen meistens keinen Beschränkungen. Es gibt jedoch bestimmte Waren (z.B. als Hobby gehaltene Haustiere, Jagdwaffen, Alkohol, Tabakwaren, Medikamente mit Drogeninhaltsstoffen, usw.), deren Beförderung innerhalb der Europäischen Union Beschränkungen unterliegt, bzw. an Sondergenehmigungen gebunden ist. Bezüglich dieser Erzeugnisse und Regeln werden Sie in einem gesonderten Kapitel informiert.

 

Vorschriften bezüglich der Einfuhr von Zigaretten im Reiseverkehr aus Rumänien und Bulgarien

Von Ungarn werden – da Rumänien und Bulgarien die in der Europäischen Union für Tabakwaren vorgeschriebene Mindesthöhe der Verbrauchsteuer nicht erfüllen – Beschränkungen bezüglich der einführbaren Menge an Zigaretten auferlegt. Die verbrauchsteuerfrei einführbare Menge an Zigaretten beträgt 200 Stück, welche Begünstigung nur für Personen über 17 Jahre gilt (Personen unter 17 Jahren müssen auch die Menge unter 200 Stück anmelden und die Abgabe entrichten). Hinsichtlich der über 200 Stück hinausgehenden Menge entsteht keine Zollschuld, aber die Verbrauchsteuer muss vor Ort entrichtet werden. Zur Sicherung der vor Ort nicht entrichteten Abgabenschuld (Verbrauchsteuer) werden die angemeldeten Zigaretten von der Zollbehörde bis zur Entrichtung der Steuer zurückbehalten.

 

Regeln für Reisende aus einem Land außerhalb der Europäischen Union (aus einem Drittland) nach Ungarn

Bei der Einreise aus einem Drittland können folgende Waren im Reisegepäck zoll- und steuerfrei eingeführt werden Tabakwaren (ausschließlich bei Reisenden ab einem Alter von 17 Jahren) Flugreisen

– 200 Stück Zigaretten oder

– 100 Stück Zigarillos oder

– 50 Stück Zigarren oder

– 250 Gramm Rauchtabak Straßenverkehr, Zug- und Schiffsreisen

– 40 Stück Zigaretten oder

– 20 Stück Zigarillos oder

– 10 Stück Zigarren oder

– 50 Gramm Rauchtabak

 

Alkohol und alkoholhaltige Getränke (ausschließlich bei Reisenden ab einem Alter von 17 Jahren)

1 Liter alkoholhaltiges Getränk mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol. oder 2 Liter alkoholhaltiges Getränk mit einem Alkoholgehalt von 22% vol. oder weniger, Wein aus Weintrauben und Bier nicht einbegriffen, sowie 4 Liter Wein aus Weintrauben und 16 Liter Bier

 

Kraftstoff (ausschließlich bei Reisenden ab einem Alter von 17 Jahren)

Inhalt des normalen Hauptbehälters vom Fahrzeug und Kraftstoff bis zu einer Menge von 10 Liter in einem tragbaren Reservebehälter eingeführt.

 

Andere Waren

Über die o.a. Waren hinaus können Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt EUR 300, für Flugreisende bis zu einem Warenwert von 30 insgesamt EUR 430 zoll- und steuerfrei eingeführt werden. Reisende unter 15 Jahren dürfen – unabhängig vom Reiseverkehr - Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt EUR 150 zoll- und steuerfrei einführen.

 

Weitere Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit sind, dass die Einfuhr

– Gelegenheitscharakter hat (innerhalb einer rationalen Zeitperiode soll die Einfuhr nicht als Teil einer Serie erfolgen) und

– ausschließlich aus Waren besteht, die für den persönlichen Ge- oder Verbrauch der Reisenden, für ihre Angehörigen oder als Geschenk bestimmt sind, und

– die aufgrund ihrer Merkmale und Menge nicht auf eine Einfuhr zu gewerblichen Zwecken hindeuten.

Wenn eine der Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit nicht erfüllt wird, so kann die Einfuhr der Waren erst nach der Entrichtung der Abgaben (allgemeine Umsatzsteuer, Verbrauchsteuer, usw.) erfolgen! Die rechtmäßige Inanspruchnahme der Zollfreigrenzen wird von der Zollbehörde intensiv kontrolliert. Sollten bezüglich der Erfüllung der Voraussetzungen der Zollfreiheit Zweifel entstehen, so wird von der Zollstelle eine schriftliche Zollanmeldung verlangt.

 

Sonderregelung in Bezug auf die Ausfuhr und die Einfuhr von bestimmten Waren in die Europäische Union, bzw. in ein Drittland

Lebensmittel Bei der Rückreise aus einem Drittland nach Ungarn sollten rohes Fleisch, daraus hergestellte Erzeugnisse, Lebensmittel mit Fleischgehalt, Milch und Milchprodukte (leicht verderbliche Lebensmittel) nicht mitgenommen werden, da die Einfuhr von diesen nur unter Einhaltung der diesbezüglichen strengen Vorschriften und veterinärrechtlichen Kontrollen zulässig ist. Es ist auch nicht empfehlenswert, bei der Ausreise in das für die Reise zusammengestellte Lebensmittelpaket, diese Produkte einzupacken, da die Einfuhr von diesen in ein Drittland verboten, bzw. an strenge Bedingungen gebunden ist. (Die Informationen über die diesbezüglichen Vorschriften der einzelnen Länder erteilen die zuständigen diplomatischen Vertretungen in Ungarn.) Ferner können manche Produkte – im Interesse der Verhinderung der letzter Zeit öfters vorkommenden, verschiedenen, von Tieren übertragenen Krankheiten – jederzeit auf die sog. provisorische Einfuhr- /Ausfuhrverbotsliste gesetzt werden. Es lohnt sich aus diesem Grund, vor der Reise die aktuellen Informationen über die Vorschriften einzuholen. Für Staatsangehörige eines Nicht-EU-Staates gelten bei der Einreise aus einem Drittland nach Ungarn ebenfalls die strengen Vorschriften und die veterinärrechtlichen Kontrollen bezüglich der Einfuhr der o.a. leicht verderblichen Lebensmittel.

 

Arzneimittel

Während der Reise innerhalb der Europäischen Union dürfen Personen mit dauerhafter medikamentöser Behandlung – im Einklang mit der Dauer der Reise – die vom behandelnden Arzt vorgeschriebene Menge an Medikamenten mitnehmen. Das gilt auch für Reisen in ein Drittland. (Die Informationen über die diesbezüglichen Vorschriften der einzelnen Drittländer erteilen die zuständigen diplomatischen Vertretungen in Ungarn.) Die Ausfuhr von Drogen und von Psychotrop-Präparaten (Beruhigungsmittel, Aufputschmittel, Halluzinogene) in die Europäische Union, bzw. in ein Drittland bedarf einer Sondergenehmigung (in diesem Zusammenhang können bei der Drogen-Direktion des Amtes für Verwaltung und Genehmigung im Gesundheitswesen nähere Informationen eingeholt werden). Falls Staatsangehörige eines Nicht-EU-Staates aus einem Drittland nach Ungarn einreisen, so können die von dem Arzt bescheinigten Medikamente zur Behandlung der Krankheit in einer Menge eingeführt werden, die für die Zeit des Aufenthaltes in Ungarn erforderlich ist.

 

Haustiere
Haustiere (Hund, Katze, Frettchen) können bei der Reise innerhalb der Europäischen Union mit einem EU-Heimtierausweis (pet passport) mitgenommen werden. Der Heimtierausweis wird von dem für den Wohnsitz zuständigen Tierarzt ausgestellt, falls das Tier über die notwendigen Schutzimpfungen verfügt, und die Identifizierung durch Tätowierung oder Mikrochip gewährleistet ist. Vor einer geplanten Reise mit Haustieren ist es ratsam, vor dem Antritt der Reise den für den Wohnsitz zuständigen Tierarzt aufzusuchen. Im Falle von Reisen mit Haustieren in ein Drittland können die Informationen über die diesbezüglichen Vorschriften des jeweiligen Landes von den zuständigen diplomatischen Vertretungen in Ungarn erteilt werden. Falls Staatsangehörige eines Nicht-EU-Staates aus einem Drittland nach Ungarn einreisen, müssen ihre Haustiere über individuelle Identifizierung (Tätowierung oder Mikrochip) verfügen und von einer amtlichen Veterinärbescheinigung für einmalige Einreise, bzw. von einem Heimtierausweis begleitet sein.

 

Jagd -, Sportwaffen
Die o.a. Waffen können innerhalb der Europäischen Union – sowie auch bei Ausreise/Einreise aus der/in die Europäische/n Union – nur mit dem europäischen Feuerwaffenpass mitgenommen werden. Bezüglich der Vorschriften über die Einfuhr von diesen Waffen in ein Drittland erteilen die zuständigen diplomatischen Vertretungen in Ungarn die erforderliche Auskunft. Personen, die über keinen festen Wohnsitz in einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verfügen, sind aufgrund des von der Grenzzollstelle ausgestellten – gemäß Verordnung des Innenministeriums Nr. 50/2004. (VIII.31.) verwaltungsgebührenpflichtigen – Begleitdokumentes für Waffen und Munition berechtigt, die eigene Schusswaffe, zusammen mit der dazu gehörenden Munition für Jagdzwecke aus einem Drittland zu einer Schießsportveranstaltung einzuführen, auszuführen, bzw. durch das Land durchzuführen, wenn die Dauer des geplanten Aufenthalts auf dem Gebiet der Republik Ungarn 90 Tage nicht überschreitet. Die Teilnahme an einer Jagd ist glaubwürdig durch Vorlage des Einladungsschreibens der Organisatoren der Jagdveranstaltung, sowie der Jagdgenehmigung zu bescheinigen. Für Sportschießer, die bei einem Sportverein in der Republik Ungarn registriert sind, wird die Berechtigung zur Ausfuhr von Sportwaffen und Munition von dem entsprechenden Landesfachverband durch die Waffenausfuhrgenehmigung, sowie durch die Genehmigung für die Teilnahme am Wettkampf bescheinigt. Die Teilnahme am Sportschießen ist glaubwürdig bescheinigt, insofern die von dem Ungarischen Fachverband für Sportschießen ausgestellte Genehmigung, sowie das Einladungsschreiben des einladenden Sportvereins zur Verfügung stehen. Die von dem Ungarischen Fachverband für Sportschießen ausgestellte Bescheinigung, sowie das Einladungsschreiben sind bei der Einreise/Ausreise in das Gebiet der Republik Ungarn und auch bei der Durchreise durch das Gebiet des Landes zu kontrollieren. Bei Kauf kann nur die im Besitz der von der Polizei ausgestellten Erwerbsgenehmigung gekaufte Waffe in das Gebiet der EU eingeführt werden. Die Einfuhr zu Selbstverteidigungszwecken wird von der für den Ort der voraussichtlichen Einreise, bzw. Durchreise zuständigen Polizeidirektion des Komitats (oder von Budapest), genehmigt.

 

Verbrauchsteuerpflichtige Waren

Die von einer natürlichen Person, die keine Gewerbetätigkeit ausübt, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte und dort für private Zwecke erworbene, besessene, unmittelbar von dieser natürlichen Person ins Inland eingeführte, verbrauchsteuerpflichtige Ware gilt in Ungarn als abgabenfrei. Um beurteilen zu können, ob die vom Reisenden ins Inland eingeführte, bzw. aus dem Inland ausgeführte, verbrauchsteuerpflichtige Ware zu privaten oder gewerblichen Zwecken gekauft, genutzt wird, werden von der Zollbehörde die folgenden Kriterien gemeinsam geprüft: – ob der Besitzer der verbrauchsteuerpflichtigen Ware eine Handelsgesellschaft ist, die mit der gegebenen verbrauchsteuerpflichtigen Ware eine Handelstätigkeit ausübt [§ 685, Buchstabe c) mehrfach modifiziertes Gesetz IV. aus dem Jahre 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch (nachstehend: Handelsgesellschaft)]; – Grund des Inbesitzhaltens; – Art der Beförderung, Ort des Inbesitzhaltens, bzw. der Lagerung; – Belege der verbrauchsteuerpflichtigen Ware; – Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Ware, in diesem letzteren Fall hinsichtlich der in dem Gesetz über Verbrauchsteuer bestimmten, handelsüblichen Mengen. Als handelsübliche Menge an verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt die über die nachstehend angeführten Mengen hinausgehende Menge gemäß Gesetz über die Verbrauchsteuer:

– 800 Stück Zigaretten,

– 200 Stück Zigarren, 400 Stück Zigarillos

– 1000 Gramm Rauchtabak

– 110 Liter Bier

– 20 Liter Alkoholzwischenerzeugnisse

– 10 Liter alkoholische Erzeugnisse

– 90 Liter Wein und Schaumwein insgesamt (davon maximal 60 Liter 34 Schaumwein)

Die flüssigen Brennstoffe, Heizöle, sowie Kraftstoffe in einer Menge von über 10 Liter, die nicht in dem Kraftstofftank des Fahrzeugs transportiert werden, können nicht als Erwerb einer natürlichen Person ohne Gewerbetätigkeit zu privaten Zwecken gelten. Bezüglich der Vorschriften über die Einfuhr von den obigen verbrauchsteuerpflichtigen Waren in ein Drittland erteilen die zuständigen diplomatischen Vertretungen in Ungarn die erforderliche Auskunft. Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass der Kraftstoff in dem Standard- Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs, sowie einige Schachteln Zigaretten (höchstens eine Stange) zollfrei in ein Drittland eingeführt werden können. Reisende aus einem Drittland nach Ungarn (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) können die Menge an verbrauchsteuerpflichtigen Waren zoll- und steuerfrei einführen, die im Kapitel „Regeln für Reisende aus einem Land außerhalb der Europäischen Union (aus einem Drittland) nach Ungarn” bestimmt wurde.

 

Kulturgüter

Um Kulturgüter in ein Drittland oder in die Europäische Union ausführen zu können, bedarf es der offiziellen Genehmigung des Amtes für Schutz des Kulturellen Erbes. In diesem Zusammenhang ist auf der Webseite des Amtes für Schutz des Kulturellen Erbes unter http://www.koh.hu detaillierte Auskunft zu finden.

 

Bargeldanmeldepflicht an den Außengrenzen der EU

Jeder Reisende, der in die Europäische Union einreist oder das Gebiet der Europäischen Union verlässt und

– Bargeld im Wert von EUR 10 000 oder mehr (auch in verschiedenen Währungen)

– oder Barmittel im o.a. Gesamtwert (Wertpapiere, Obligationen, Aktien, Reisechecks, usw.) mitführt, ist verpflichtet, diese bei der Zollbehörde schriftlich anzumelden.

Der Anmeldevordruck kann unter http://ec.europa.eu/eucash 

controls heruntergeladen werden. Die Anmeldung muss bei der Zollbehörde (oder einer anderen zuständigen Behörde) erfolgen, bzw. eingereicht werden, bei der der Reisende in das Gebiet der Europäischen Union einreist oder das Gebiet der Europäischen Union verlässt. In manchen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gibt es außerdem gesonderte Kontroll- und Anmeldevorschriften bezüglich des Bargeldverkehrs innerhalb der Gemeinschaft. Informieren Sie sich bitte bei den diplomatischen Vertretungen der durch die Reise betreffenden Länder in Ungarn.

 

Umsatzsteuerfreie Veräußerung von Waren, die vom ausländischen Reisenden aus der Europäischen Union ausgeführt werden

Frei von der allgemeinen Umsatzsteuer ist die von dem ausländischen Reisenden gekaufte Ware, wenn diese als Teil des Reisegepäcks aus dem Gebiet der Gemeinschaft ausgeführt wird. Bedingungen der steuerfreien Veräußerung:

 

– der Reisende, bzw. sein Beauftragter führt die Ware, ohne diese in Gebrauch zu nehmen, in ein Drittland aus, und diese Tatsache wird von der Zollbehörde auf dem vom Veräußerer für den Reisenden ausgestellten Umsatzsteuer-Rückvergütungsformular nachgewiesen

 

– die Ware wird innerhalb von 90 Tagen nach dem Kauf aus dem Gebiet der Gemeinschaft ausgeführt

 

– der Gesamtwert der Ware aus dem Verkauf zzgl. Umsatzsteuer beträgt mehr als EUR 175

Als ausländischer Reisende gilt die natürliche Person, die keine Staatsangehörige von einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist und nicht berechtigt ist, in einem der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zu haben, ferner die zwar Staatsangehörige eines der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft ist, aber ihr Wohnsitz befindet sich außerhalb der EU. Als Wohnsitz gilt der Ort, an dem die Person wohnhaft ist, mit dem die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der natürlichen Person am engsten sind. Der Reisende muss über ein gültiges Reisedokument oder über sonstigen, von der Republik Ungarn anerkannten gültigen Ausweis zur Identifizierung seiner Person verfügen.

Der Reisende hat bei der Ausreise bei Nachweis seiner Identität die gekaufte Ware, sowie das Umsatzsteuer-Rückvergütungsformular (in zweifacher Ausfertigung), ferner die Originalrechnung vorzulegen. Die Angaben auf dem Umsatzsteuer-Rückvergütungsformular und auf der Rechnung müssen mit den persönlichen Angaben im Reisedokument übereinstimmen. Das Umsatzsteuer-Rückvergütungsformular darf die Angaben bezüglich des Warenverkaufs von nur einer Rechnung enthalten, diese müssen mit den Angaben der Rechnung übereinstimmen. Von der Zollbehörde kann das Umsatzsteuer-Rückvergütungsformular nur auf Antrag des Reisenden im Falle der Ausfuhr der Ware in ein Drittland bestätigt werden. Die Verwendung eines Umsatzsteuer-Rückvergütungsformulars ist verbindlich, das beim Kauf der Ware vom Rechnungsausstellenden in dreifacher Ausfertigung erstellt wird, von denen zwei Originalausfertigungen dem Kunden ausgehändigt werden. Von der Zollbehörde wird nach der Bestätigung der Ausfuhr eine Ausfertigung des Umsatzsteuer-Rückvergütungsformulars beibehalten, die andere dem ausländischen Reisenden zurückgegeben. Falls der Reisende das Gebiet Ungarns nicht in Richtung eines Drittlandes verlässt, (z.B. nach Wien fährt und dann an seinen Nicht-EUWohnsitz zurückfliegt), muss der Nachweis der Ausfuhr der Ware aus der Gemeinschaft bei der Ausreise aus der Europäischen Union beantragt werden (im Falle des Beispiels am Flughafen Wien).

 

Weitere Informationen sind auf der Webseite der Zoll- und Finanzwache unter http://vam.gov.hu  zu finden oder Ihre Fragen werden unter der Nummer 06-40-FINÁNC (06-40/346-262) – im Inland zum Ortstarif – beantwortet.