Einreisebestimmungen Ungarn

Einreisebestimmungen und Zoll

Einreisebestimmung und Zollinformationen für Ungarn
Quelle: Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
Stand:  23.06.2014
(Unverändert gültig seit: 25.04.2014)


 Ungarn

Personalausweis, Reisepass, Visum

Für die Einreise nach Ungarn benötigen  Reisende einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Kinder müssen über einen Kinderausweis mit Lichtbild verfügen. Kinder ohne Eltern reisen mit einer Vollmacht der beiden Elternteile.
Sollte das Reisedokument verloren gehen, so muss unverzüglich das zuständige Konsulat bzw. die Botschaft - je nach Staatsangehörigkeit - informiert werden. Staatsbürger visumpflichtiger Länder können ein Visum in der Konsular-Abteilung der Ungarischen Botschaft beantragen.
 

Organspendeausweis empfehlenswert

Touristen können bei tödlichen Unfällen auf Auslandsreisen ungewollt zu Organspendern werden. Denn in den meisten europäischen Ländern, so auch in Ungarn, gilt für Organspenden die so genannte Widerspruchsregelung. Damit werde man nach dem Tod automatisch zum möglichen Organspender, wenn man nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt hat. In vielen Fällen hätten dann nicht einmal mehr die Angehörigen ein Widerspruchsrecht.
 

In Ungarn einkaufen

Waren, die Sie in der EU einkaufen, befinden sich in der EU im so genannten "freien Verkehr". Die im Kaufpreis enthaltenen Steuern (insbesondere Umsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern, wiezB Alkoholsteuer, Biersteuer, Tabaksteuer) wurden in jenem EU-Staat erhoben, in dem Sie die Waren gekauft haben. Derart erworbene Waren können Sie in Ihrem Reisegepäck innerhalb der EU (beachte jedoch Besonderheiten) frei bewegen, ohne dass diese Abgaben ein weiteres Mal bezahlt werden müssen.
Dieses Prinzip gilt für den gesamten privaten Warenverkehr mit folgenden drei Ausnahmen:

•  Beim Kauf neuer Fahrzeuge müssen Sie die Erwerbsteuer (Form der
Umsatzsteuer) und NoVA (Normverbrauchsabgabe) bezahlen. Sie erhalten jedoch das Fahrzeug von Ihrem Verkäufer umsatzsteuerfrei.
•  Tabakwaren oder alkoholische Getränke in Ihrem Reisegepäck sind nur so
weit abgabenfrei, als sie Ihrem Eigenbedarf dienen. Bei Überschreiten der folgenden Richtmengen müssen Sie darlegen, dass die Waren für Ihren Eigenbedarf bestimmt sind:
 - Zigaretten: 800 Stück
 - Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 400 Stück
 - Zigarren: 200 Stück
 - Rauchtabak: 1 Kilogramm
 - Spirituosen: 10 Liter
 - andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 % vol.: 20 Liter
 - Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter
 - Bier: 110 Liter
 

Abweichend von diesen Richtmengen gilt folgende Sonderregelung:

Für Zigaretten, die Sie in Ihrem Reisegepäck aus Ungarn, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien oder Bulgarien nach Österreich mitbringen, gilt ab 1. März 2014 eine Steuerfreimenge von 300 Stück. Für jene Zigaretten, die Sie über diese Freimenge hinaus mitführen, müssen Sie die Tabaksteuer beim Zollamt unverzüglich (mündlich) anmelden und entrichten.

Versicherung

Es besteht ein Sozialversicherungsabkommen mit Österreich, das jedoch nur bei vorübergehendem Aufenthalt zur medizinischen Betreuung in Notfällen herangezogen werden kann. Die e-card der österreichischen Sozialversicherungsträger enthält auch die im EU/EWR-Raum und der Schweiz gültige europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).
 

Verkehr

Von der Einreise mit blauen Probefahrkennzeichen nach Ungarn bzw. deren Benützung während einer Fahrt auf ungarischem Gebiet wird dringend abgeraten, da diese Kennzeichen von ungarischer Seite derzeit nicht anerkannt und bei Kontrollen von befugten Organen sofort abgenommen werden.
 
Geschwindigkeitsbeschränkungen:
In Ortschaften: 50 km/h
Auf Landstraßen / Schnellstraßen: 90 / 110 km/h
Auf Autobahnen: 130 km/h

Es gelten 0,0 Promille, die strikt kontrolliert werden. Schon geringste Alkoholisierungen werden streng geahndet.
Für die Benützung der Autobahnen ist eine Mautgebühr zu entrichten, die am Grenzübergang und an größeren Autobahntankstellen bezahlt werden kann.
 
Bei Autofahrten sind der österreichische Führerschein und die Zulassung mitzuführen. Die Mitnahme der grünen Versicherungskarte wird angeraten. Das Lenken eines Fahrzeugs ohne Führerschein – auch mit polizeilicher Verlustbestätigung – ist nicht erlaubt. In Ungarn wird bei Verkehrskontrollen auch die Begutachtungsplakette des Fahrzeugs überprüft. Ist diese abgelaufen, werden meist sofort der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln eingezogen und ein Fahrverbot verhängt. Die in Österreich geltende Toleranzfrist von vier Monaten wird in Ungarn nicht akzeptiert! Es wird daher von Fahrten nach Ungarn mit abgelaufenem "Pickerl" grundsätzlich abgeraten.

Die Polizei kann bei überhöhter Geschwindigkeit, Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts, Überquerung von Kreuzungen bei Rotlicht oder Trunkenheit am Steuer eine Geldstrafe zwischen 10.000 HUF und 300.000 HUF verhängen, die sofort zu bezahlen ist. Wird sie nicht gleich entrichtet, ist die Polizei berechtigt, das Fahrzeug an der Weiterfahrt zu hindern. Der Lenker erhält dann eine schriftliche Mitteilung in ungarischer, englischer, deutscher oder russischer Sprache, mit der über die verhängte Geldstrafe, den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Aufenthaltsort, den Anfahrtsweg dahin sowie über die Rechtsbestimmungen bezüglich des Verfahrens informiert wird. Der Zulassungsschein hat bei der Polizeibehörde zu verbleiben, der Lenker erhält dafür eine Quittung. Ausländische Zulassungsscheine werden in weiterer Folge von der ungarischen Behörde an die ausstellende ausländische Behörde gesendet. Falls während einer Verkehrskontrolle festgestellt wird, dass der Lenker oder der Fahrzeughalter eine ungarische Verwaltungsgebühr schuldet, kann dies ebenfalls zur Zurückhaltung des Fahrzeuges führen.
 
NEU! Ungarn erweitert die Warnwestenpflicht Bisher waren sie für Autofahrer, ihre Passagiere und Radfahrer Pflicht - jetzt müssen auch Fußgänger in Ungarn mit Warnwesten ausgerüstet sein, wenn sie nachts oder bei schlechter Sicht auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften unterwegs sind. Weste-Muffel riskieren Geldbußen bis zu 120,- €.
Mobiltelefone dürfen im Kraftfahrzeug während der Fahrt nur über eine Freisprechanlage benutzt werden. Für Fahrzeuge mit 2 oder 3 Rädern ist die Benutzung eines Handys verboten.

Personenwagen müssen außerhalb bewohnter Gebiete bzw. Ortschaften mit eingeschaltetem Abblendlicht fahren, für Motorräder, Mopeds und Fahrräder mit Hilfsmotor gilt dies immer! In Ungarn bedeutet ein kurzes Aufleuchten der Scheinwerfer den Verzicht auf die Vorfahrt.

Das Anlegen der Sicherheitsgurte auf den Vordersitzen und im Fond des Wagens ist Pflicht. Auf dem Beifahrersitz dürfen Kinder unter 12 Jahren nicht befördert werden. Für kleinere Kinder (bis 150 cm) sind Kindersicherheitssitze Pflicht. Hupen innerhalb geschlossener Ortschaften ist nur bei Gefahr erlaubt. Auf Motorrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotor ist das Tragen eines Helmes für Fahrer/in und Sozius Pflicht. Das Überholen in Kurven, an Kreuzungen, Bahnübergängen und unmittelbar vor Fußgängerschutzwegen ist verboten!

In ländlichen Gebieten muss besonders auf gelegentlich unbeleuchtete Fahrräder, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Pferdekutschen, Lastkraftwagen geachtet werden.
Bahnübergänge werden 150 m im Voraus angezeigt, dann muss die Geschwindigkeit. in bewohnten Gebieten auf 30 km/h und außerhalb auf 40 km/h reduziert werden. Bahnübergänge müssen mit einer Geschwindigkeit von 5 km/h überquert werden. (Auch bei freier Fahrt, die durch Lichtsignale angezeigt wird, sollte man vorsichtig sein.) Auf kreuzenden Fahrradverkehr wird mit einem Warnschild hingewiesen. Das Fernlicht darf in bewohnten Gebieten nur kurze Zeit auf schlecht beleuchteten Wegstrecken eingeschaltet und benutzt werden und dies nur dann, wenn dadurch Hindernisse besser zu erkennen sind.
Ein Tempolimit am Ortsbeginn hat für das gesamte Wohngebiet Gültigkeit.

Ordnungswidrig parkende Fahrzeuge werden abgeschleppt. Darauf verweisen zusätzliche Zeichen unter den Halte- und Parkverbotsschildern. Auf dem Plattensee dürfen keine Boote mit Benzin- oder Dieselmotor, sondern nur elektrisch betriebene Boote verkehren. Fahrzeuge mit beschädigter Karosserie dürfen nur mit behördlicher Genehmigung ausgeführt werden.

Einreise für Haustiere

Alle Haustiere (Hunde, Katzen, alla Kleintiere) können nach Ungarn grundsätzlich eingeführt werden.
Bedingungen für Hunde, Katzen, Frettchen (seit 1. Oktober 2004): Ein Heimtierausweis (pet passport) muss bei der Reise nach Ungarn für sie mitgeführt werden, der von einem amtlichen Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut vorgenommen wurde (Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003).

Bedingungen für andere Kleintiere: Die Vorlage eines internationalen Impfausweises, der auch die in der Bundesrepublik Deutschland nötigen Impfungen ( gegen Tollwut, Staupe usw. ) enthält. Die Tollwutimpfung muss mindestens 30 Tage und höchstens ein Jahr vor der Einreise erfolgen. Eine Bescheinigung des Amtstierarztes, wonach das untersuchte Tier keine ansteckenden Krankheiten hat und im Umkreis von 30 bis 40 km in den letzten vier Monaten keine Tollwutfälle aufgetreten sind. Diese Bescheinigung muss für alle Tiere - also auch für Vögel - vorgelegt werden und darf nicht älter sein als acht Tage.

So genannte gefährliche Hunde oder "Kampfhunde" dürfen nach Ungarn nicht eingeführt werden. Zu den gefährlichen Hunderassen gehören in Ungarn: Bullterrier, Amerikanischer Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullmastif, Tosa-Inu, Argentinischer Dogge, Bordeaux-Dogge, Fila Brasiliero, Pitbull und Bandog, sowie Mischlinge jeglicher Art der aufgeführten Rassen. Dobermann und Rottweiler zählen nicht zu den gefährlichen Hunderassen, auch deren Mischung nicht. Zu beachten ist es dabei, dass diese auch nicht für den Kampf ausgebildet sein dürfen!

Hunde müssen in Ungarn auf öffentlich zugänglichen Plätzen an der Leine geführt werden, auf öffentlichen Verkehrsmitteln muss auch ein Maulkorb mitgeführt werden.
Für Hunde wird eine Tierhalte-Haftpflichtversicherung dringend empfohlen.
Bitte beachten Sie, dass das örtliche Gesundheitsamt das Baden von Hunden im Plattensee und im Velence-See nicht erlaubt, Hunde dürfen nur auf Freistrandbäder mitgenommen werden, wenn es dort nicht ausdrücklich verboten wurde.

Medizinische Betreuung

Für die Einreise nach Ungarn sind keine Schutzimpfungen erforderlich. Die im Ausland laut ärztlichem Rezept verordneten Medikamente sind auch in ungarischen Apotheken erhältlich. Ohne Rezept kann man gewisse Arzneimittel in den Apotheken nur begrenzt erhalten. Die im Ausland abgeschlossenen Krankenversicherungen beinhalten die Bedingungen über den finanziellen Ausgleich bzw. die Deckung der gesundheitlichen Versorgung in Ungarn. Welche Kreditkarten akzeptiert werden, entscheidet die jeweilige Einrichtung des Gesundheitswesens. In Ungarn stehen einem ausländischen Staatsbürger Leistungen der ersten Hilfe, Rettungsdienst und Krankenwagen kostenlos zu, wenn eine sofortige Versorgung des Patienten erforderlich ist und der Kranke ohne ärztliche Versorgung bleibende gesundheitliche Schäden erleiden könnte.
 
Für Notruf, Krankenwagen und Unfallmeldung wählt man in ganz Ungarn die Telefonnummer 104.
Andernfalls müssen die Kosten für die medizinische Versorgung nach den festgesetzten Tarifen bei der jeweiligen Einrichtung direkt beglichen werden. Die Telefonnummern der ärztlichen Notdienste und der nachts geöffneten Apotheken findet man in den örtlichen Telefonbüchern. In Ungarn unterliegen ärztliche Eingriffe, die Verwendung von Blutkonserven und Blutpräparaten sehr strengen, mehrfachen Kontrollen. Diesen Maßnahmen ist es zu verdanken, dass die medizinische Betreuung für alle Personen in Ungarn unbedenklich und sicher ist.